Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.02.2012, AZ 28 O 44/12 mittels einstweiliger Verfügung entschieden, dass eine Bewertung im Rahmen des Ebay-Bewertungsportals mit dem Wortlaut „Das ist doch ein Abzocker“ unzulässig ist und untersagte insoweit die Verwendung dieser Bezeichnung. Unzutreffende bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen sind bei Ebay gerichtlich angreifbar, selbiges gilt für Werturteile, wenn die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten ist. Auch unsachliche und völlig pauschale Äußerungen können angegriffen werden.